Die Art und Weise, wie Fluggesellschaften und Reiseveranstalter mit bekannt gegebenen Abflugzeiten umgehen, rückt mehr und mehr in den Fokus der Rechtsprechung. In der Tat ist die Angabe konkreter Abflugzeiten ein neuralgisches Thema. So schreibt § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoVO vor, dass dem Pauschalreisenden mit der Reisebestätigung der Tag sowie die voraussichtliche Zeit und der Ort der Abreise und Rückkehr verbindlich bekannt gegeben werden müssen. Wenn weder in der Programmausschreibung des Prospekts noch in der Reisebestätigung konkrete Angaben über die Abflugzeiten mit Flugnrn. etc. gemacht werden, rechtfertigen die Reiseveranstalter dies regelmäßig damit, dass die voraussichtliche Uhrzeit bei Vertragsschluss mit dem Reisenden noch nicht bekannt sei und sie sich Änderungsmöglichkeiten an den An- und Rückflug-Reisetagen im Hinblick auf die jeweiligen Fluggesellschaften als Leistungsträger offen halten müssten. Dabei rechtfertigt nach gängiger Rechtsprechung das Fehlen konkreter Flugzeiten schon eine Preisminderung bis 5% des Reisepreises.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2011.06.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-06-09 |
Seiten 18 - 20
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