Frage: Wir sind ein deutscher Reiseveranstalter, unterliegen der Margenbesteuerung (§ 25 UStG) und arbeiten für unser Flusskreuzfahrten-Segment bereits seit langem mit einer Reederei aus den Niederlanden zusammen. Dass eine grenzüberschreitende River Cruise auf dem Rhein hinsichtlich des NL-Streckenanteils unter Ausweis von 9% NL-USt erfolgt und die Fahrtstrecke auf deutschen Rheinkilometern über das Reverse Charge (§ 13b UStG) fakturiert wird, ist uns bewusst. So machen wir es immer und führen die von uns zu zahlende Reverse-Charge-Umsatzsteuer einerseits an das für uns zuständige Finanzamt ab, andererseits berücksichtigen wir sie als Teil der Reisevorleistungskosten River Cruise und damit margenmindernd. Wir machen diesbezüglich also keinen Vorsteuerabzug geltend. So weit, so gut. Für Irritationen hat unlängst jedoch die Nachbelastung mit niederländischer Tourist Tax, wohl eine Art Kurtaxe, gesorgt. Wir fragen uns, wie damit umsatzsteuertechnisch umzugehen ist?
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