Sofern Hotels oder andere Übernachtungsbetriebe mit einer Betreiber-GmbH zusammenarbeiten, die durch eine Gästekarte den regionalen Tourismus fördern will und deshalb Verträge mit diesen Übernachtungsbetrieben und mit Anbietern von Freizeiteinrichtungen (Leistungserbringern) schließt, hat die Betreiber-GmbH bei Zahlungen an die Leistungserbringer gem. Urteil des FG Baden-Württemberg vom 10.11.2025 keinen Anspruch auf die Vorsteuer auf der Basis der Umsatzsteuer, die sie in Gutschriften an die Leistungserbringer ausgewiesen hat, da es in diesem Fall an einem umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch fehlt.
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