Im Rahmen der Betriebsprüfung für die Jahre 2013-2015 diskutieren wir bei der Berechnung des Mietanteils im Hoteleinkauf, ob die Umsatzsteuer, die wir als Reiseveranstalter bekanntlich nur aufgrund der spezialgesetzlichen Margenbesteuerung nicht abziehen können (vgl. hierzu § 25 Abs. 4 UStG als gesetzliche Grundlage), gewerbesteuerlich auch hinzugerechnet werden muss oder nicht. Wir sind der Auffassung, dass – unterstellt eine angebliche Miete im Hoteleinkauf ist überhaupt dem Grunde nach hinzurechenbar – die gewerbesteuerliche Behandlung unserer angemieteten Betriebsimmobilie nicht anders erfolgt wie der Reisevorleistungseinkauf Hotel. Und da wir voll zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, darf auch die inländische und vor allem die nicht ausländische Übernachtungsumsatzsteuer mit Gewerbesteuer belegt werden. Die Betriebsprüferin verneint dies jedoch unter Verweis auf § 9b EStG, wonach nur die abzugsfähige Vorsteuer nicht zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gerechnet wird. Zudem verweist sie darauf, dass auch bei Banken und Versicherungen Bruttomieten angesetzt würden. Wer hat Recht?
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2017.11.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-11-09 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: