Die gesetzliche Verzinsung von Steuerforderungen beträgt pauschal 6% p.a. – ein Umstand, der bei Refinanzierungszinssätzen am Markt von 4% und deutlich darunter Anlass zur Überlegung gibt, ob bei Rechtstreitigkeiten mit der Finanzverwaltung überhaupt von einer Aussetzung der Vollziehung (AdV) Gebrauch gemacht werden sollte. Die Empfehlung eines Beraters für einen solventen Steuerpflichtigen kann nur lauten, Steuergelder beim Fiskus „anzulegen“, um diese nach Abschluss eines erfolgreichen Einspruchs- und Klageverfahrens mit 6% verzinst zu sehen. Zwar mag es wirtschaftliche Notwendigkeiten geben, trotz allem eine AdV zu beantragen. Für den Fall der Rückzahlung ausgesetzter Steuerbeträge ergibt sich derzeit aber immer ein Zinsschaden.
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