Der BFH hat in einem aktuellen Urteil vom 21.4.2010 (Az.: VI R 5/07) seine Rechtsprechung zur Aufteilung von gemischt veranlassten Reiseaufwendungen in einen Anteil, der als Werbungskosten abzugsfähig ist, und einen Anteil, der der privaten Lebensführung zugeordnet werden muss und somit steuerlich irrelevant bleibt, bestätigt.
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