Die Steuerfachleute der Touristik haben sich daran gewöhnt, dass bestimmte Leistungen – wie z.B. die Mitnahme eines Pkw im Reisezug, die Verpflegung an Bord eines Kreuzfahrtschiffs oder die Beförderung des Touristengepäcks – umsatzsteuerlich nicht selbständig, sondern als Nebenleistungen zusammen mit einer Hauptleistung zu besteuern sind. Nach welchen Kriterien die Unterscheidung von Nebenleistungen zu selbständig steuerpflichtigen Leistungen erfolgt, erschließt sich erst nach einem intensiven Studium einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, weil das UStG selbst – mit Ausnahme von § 25 Abs. 1 Satz 3 UStG – keine entsprechenden Definitionen vorsieht. Gleiches gilt für die Frage, wann einheitliche Leistungen aus mehreren Hauptleistungen oder Haupt- und Nebenleistungen anzunehmen sind. Immer geht es aber darum, welcher Leistungsort in Betracht kommt und ob bzw. welche Befreiungsbestimmungen und Steuersätze anzuwenden sind, also um Fragen mit z.T. erheblichen umsatzsteuerlichen Auswirkungen. Insoweit kann auf den Grundsatzbeitrag von Henkel, Reiseleistungen als Haupt- oder Nebenleistungen, SRTour 09/2015 S. 7 ff. verwiesen werden. Zur Thematik der Gepäckbeförderung äußert sich jetzt eine neue Verwaltungsanweisung mit z.T. allgemeiner Bedeutung.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2021.09.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-09-08 |
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