Wir sind Kreuzfahrtveranstalter und haben in unserem Portfolio neben allen gängigen EU-Flussdestinationen auch eine Vielzahl von internationalen Schiffsreisen, vor allem im Mittelmeer und in der Karibik. Seit vielen Jahren ermitteln wir unsere Marge getrennt für die Bereiche Fluss und See, d.h. wir ermitteln keine Gesamtmarge. Unsere Buchhalterin weiß sich daran zu erinnern, dass die Trennung der Margenermittlung in eine Gruppenmarge See und eine Gruppenmarge Fluss aufgrund einer Betriebsprüfung nach Vorgaben der damaligen Prüferin Anfang der 2000er Jahre erfolgt ist. Wir fragen uns allerdings, ob dies korrekt sein kann und falls ja, wo genau das Verbot einer Verrechenbarkeit von Fluss- und Seemargen gesetzlich geregelt sein mag.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2016.07.04 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7881 |
| Ausgabe / Jahr: | 7 / 2016 |
| Veröffentlicht: | 2016-07-11 |
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