Wir sind Vermittler von Geschäftsreisen und berechnen neben unserer offen ausgewiesenen Service Charge für Vermittlungs‐, Service‐ und sonstige Leistungen gegenüber unserer Business‐Kundschaft sämtliche leistungsträgerbezogenen Reiseleistungen (z.B. Hotelübernachtungen, Bahnbeförderungen und Flüge) entsprechend den gesetzlichen Rechnungsanforderungen, wie sie § 14 UStG beinhaltet. Insbesondere werden alle Leistungsträger komplett mit Adresse und Umsatzsteuer‐Identifikationsnummer (USt‐IdNr.) bezogen auf jede Einzelleistung benannt, damit für unsere Geschäftskunden der Vorsteuerabzug auch aus einer ordnungsgemäßen Rechnung gewährleistet ist. Wir rechnen also im Namen und für Rechnung des jeweiligen Leistungsträgers ab. Hin und wieder beziehen wir in Deutschland erbrachte Übernachtungs‐ und Personenbeförderungsleistungen allerdings auf „verschlungenen touristischen Pfaden“, also über Zwischenhändler, Datenbanken oder andere Vermittler, Consolidators oder Kommissionäre. Wenn wir in diesen Fällen nicht sicher sind, dass unser Einkaufspreis auch der Verkaufspreis des originären Leistungsträgers ist, verzichten wir sicherheitshalber auf einen Steuerausweis. Stattdessen zeigen unsere Abrechnungen dann aus Vereinfachungsgründen – und um Diskussionen mit unseren Kunden zu vermeiden – den Hinweis „Margenbesteuerung anwendbar/TOMS applicable/§ 25 UStG“. Mit einem unserer Kunden diskutieren wir derzeit die Frage, ob ein solcher Hinweis auf die Anwendbarkeit des Tour Operator Margin Scheme (TOMS), den wir ja nur zur Sicherheit aufgenommen haben, zulässig ist oder nicht?
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2019.05.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-05-10 |
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