Unlängst sind wir, ein Unternehmen aus dem Bereich Business Travel Solutions, auf einen Mitbewerber aufmerksam geworden, der ein Vermittlungsprodukt anbietet, welches um ergänzende Services im Bereich Rechnungsprüfung, -aufbereitung sowie Bezahlungsverkehr – sprich Verauslagung von Reisekosten (z.B. für Hotels und Flüge) – angereichert worden ist. Augenscheinlich stellt dieser Mitbewerber Hotel- und Flugrechnungen in einem „Zahlungsschein“ genannten Dokument zusammen, welches für sich genommen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen soll. Dort finden sich dann differenziert nach Nettobetragssteuersatz, Steuerbetrag und Bruttobetrag die für den jeweiligen Anbieter von Geschäftsreiseleistungen verauslagten Beträge aufsummiert wieder. Überdies sind auch die an den jeweiligen Geschäftskunden adressierten Originalrechnungen der Hotels und Airlines beigefügt. Ist diese Abrechnungsform insbesondere im Hinblick auf die Verauslagung von Reisekosten, die später erstattet werden, durch den Business Travel Agent zulässig und mit der Finanzverwaltung abgestimmt?
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2022.01.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-01-11 |
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