Abermals wird sich der BFH mit Fragen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung eines Reiseveranstalters zu beschäftigen haben. Denn das FG Baden‐Württemberg wich mit seinem Urteil vom 24.9.2020 (Az.: 3 K 2762/19) von der im BFH‐Verfahren zu Frosch‐Sportreisen aufgezeigten Linie ab und zeigt deutliche Absetzbewegungen. Das FG stellt sich offenkundig gegen die wesentlichen Grundsätze, die der BFH in seinem Urteil vom 25.7.2019 (Az.: III R 22/16) herausgearbeitet und geschärft hat. Das Angebot eines auf Ferienhausurlaube spezialisierten Reiseveranstalters beruhe im Wesentlichen auf Miet‐ oder diesem gleichzustellenden Überlassungsverträgen. Daher erfordere dessen Geschäftsmodell das ständige Vorhalten der Ferienimmobilien. Angemietete Ferienimmobilien seien dem fiktiven Anlagevermögen zuzuordnen. Schon wittert die Finanzverwaltung Morgenluft – zu früh, wenn man der Sache steuersystematisch auf den Grund geht.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2021.08.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-08-10 |
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