In einem Lehrbuch, das sich mit Fragen des Rechnungswesens und der Buchhaltung im Tourismus befasst (Auflage 08/2021), haben wir bei den grundsätzlichen Ausführungen zur Vermittlung von Unterkunftsleistungen Informationen gefunden, die uns, aber auch unseren versierten Steuerberater irritiert haben. Konkret geht es um folgende Passage: „Grundstücksleistungen (z.B. eine Beherbergung) werden dort erbracht, wo das Grundstück liegt (vgl. § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG n.F.). Dies wird Belegenheitsort genannt. Entscheidend für die Umsatzsteuerpflicht für eine Provision in Deutschland ist dann, ob das Grundstück in Deutschland liegt.“ Aus den bisherigen SRTour-Publikationen hatten wir eigentlich gelernt, dass es für eine echte Vermittlung (sprich ein Handeln im fremden Namen und für fremde Rechnung liegt tatsächlich vor), schon darauf ankommt, ob die Vermittlung von Beherbergungsleistungen an einen B2C-Kunden oder an einen B2B- Kunden erfolgt. Dementsprechend war uns folgendes Beispiel des o.g. Fachbuchs betreffend die Steuerpflicht bei der Vermittlung von Unterkunftsleistungen suspekt: „Ein Reisebüro aus Hamburg vermittelt gegen Provision eines Reiseveranstalters (aus Hagen) eine Hotelunterkunft in Brüssel an einen privaten Reisenden. Die Provision ist in Deutschland nicht steuerbar.“ Kann das stimmen?
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2023.04.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-04-12 |
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