Bisweilen greifen der Gesetzgeber oder Finanzrichter bekanntlich besonders tief in unser Alltagsleben ein. Hier kann zunächst insoweit Entwarnung gegeben werden, als dass privates Grillen nicht etwa umsatzsteuerpflichtig geworden wäre. Aber wer Gegrilltes an einem eigenen oder (wie hier) gepachteten Grillstand verkauft, der muss entscheiden, ob er sich als Nahrungsmittellieferant versteht – dann darf er mit 7% abrechnen – oder ob er sich als Dienstleister versteht, der dem Kunden erlaubt, seine Speisen auch bei ihm an einem Ablagebrett stehend oder gar sitzend zu verzehren – solche Bequemlichkeiten führen zur Anwendung des Regelsteuersatzes. Dies hat der BFH jüngst mit einem Beschluss vom 24.7.2017 bekräftigt.
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