Bekanntlich führt nicht jeder Rabatt, den ein Arbeitnehmer erhält, zu steuerpflichtigem Arbeitslohn: Zu Drittrabatten hat kürzlich das FG Köln die mittlerweile gefestigte Rechtsprechung von BFH und Finanzgerichten bestätigt und entschieden, dass Rabatte, die Mitarbeitern eines Automobilzulieferers von einem Automobilhersteller beim Autokauf eingeräumt werden, nicht lohnsteuerpflichtig sind – dies noch dazu mit der Besonderheit, dass der Rabatt gewährende Dritte (Autohersteller) an dem Arbeitgeberunternehmen zu 50% beteiligt war. Aus Sicht des FG Köln (Urteil vom 11.10.2018, Az.: 7 K 2053/17) war der rabattierte Kaufpreis nicht Ausfluss aus dem Arbeitsverhältnis und führte deshalb nicht zu Arbeitslohn. Dieses auf den ersten Blick branchenfremde Urteil hat wegen der allgemeingültigen Entscheidungsgründe weitreichende Auswirkungen auch auf die Touristik.
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