Rechtlich werden Charterverträge als mietvertragsähnliche Verträge angesehen. Die gegen Charterraten erbrachten Leistungen können aber auch Personenbeförderungsleistungen darstellen. Der schuldrechtliche „Chartervertrag“ dient nur als Beweisanzeichen, tatsächlich werden unter dieser Bezeichnung von den Beteiligten unterschiedliche Leistungen erfüllt. Entsprechend ergibt sich umsatzsteuerlich bei der Vercharterung von Schiffen und Flugzeugen die Frage der Abgrenzung zwischen Vermietung und Beförderung. Liegt noch eine Personenbeförderungsleistung oder schon die mietweise Überlassung eines Beförderungsmittels vor? Es lassen sich jeweils völlig unterschiedliche Rechtsfolgen – so im Hinblick auf Steuerbarkeit, Leistungsort, Steuersatz, Anwendung von Reverse Charge, einen möglichen Steuererlass oder eine Steuerbefreiung – ableiten.
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