Im zeitlichen und tatsächlichen Zusammenhang mit der Durchführung von Flügen im nationalen wie auch im internationalen Bereich sind leider immer wieder Personenschäden zu beklagen. Wegen der Vielzahl der möglichen Anspruchsgegner (Fluggesellschaft, Reiseveranstalter, Flugzeugbesatzung oder Abfertigungspersonal) stellt sich für den Geschädigten die Frage, wen er wofür haftbar machen kann, insbesondere bei Körperschäden. Im Vordergrund der potenziellen Haftungsgegner stehen die Fluggesellschaft und deren Personal, für welches die Fluggesellschaft als ihre Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) einzustehen hat.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2020.02.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-02-11 |
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