Zur ordnungsgemäßen (und vertragsgemäßen) Flugdurchführung gehört nicht nur, den Passagier und sein Gepäck möglichst pünktlich von A nach B zu befördern, sondern auch, dass der Passagier während der Luftbeförderung keine (flugbedingten) Verletzungen erleidet. Nun sollte man meinen, dass ohne Weiteres die Fluggesellschaft auf Schadensersatz haftet, wenn ein Passagier auf einem Flug dann doch verletzt wird – dass dies doch so einfach nicht ist, zeigt eine aktuelle BGH-Entscheidung.
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