Reiseveranstalter mit nationalen, insbesondere aber solche mit internationalen oder weltweiten Reiseprogrammen können nur leisten und liefern über ihr touristisches Fachpersonal – so mittels Beförderungsverträgen, Hotelbelegungsverträgen, Transfer- und Agenturverträgen mit inländischen und ausländischen touristischen Leistungspartnern. Der Reiseveranstalter bedarf sodann der Unterstützung durch bei ihm angestellte oder bei einer lokalen Agentur im Zielgebiet beschäftigte Reiseleiter. BGB-rechtlich sind all diese Personen im Rahmen der Pauschalreise- oder sonstigen Lieferverträge mit Reisekunden seine Erfüllungsgehilfen, für deren Leistung er wie für seine eigene einzustehen hat. Fraglich ist, wie weit der Veranstalter für das Tätigwerden solcher Personen haften muss.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2015.04.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-04-10 |
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