Reiseveranstalter mit nationalen, insbesondere aber solche mit internationalen oder weltweiten Reiseprogrammen können nur leisten und liefern über ihr touristisches Fachpersonal – so mittels Beförderungsverträgen, Hotelbelegungsverträgen, Transfer- und Agenturverträgen mit inländischen und ausländischen touristischen Leistungspartnern. Der Reiseveranstalter bedarf sodann der Unterstützung durch bei ihm angestellte oder bei einer lokalen Agentur im Zielgebiet beschäftigte Reiseleiter. BGB-rechtlich sind all diese Personen im Rahmen der Pauschalreise- oder sonstigen Lieferverträge mit Reisekunden seine Erfüllungsgehilfen, für deren Leistung er wie für seine eigene einzustehen hat. Fraglich ist, wie weit der Veranstalter für das Tätigwerden solcher Personen haften muss.
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