Unterliegen Aufwendungen eines Konzertveranstalters für die jeweils kurzfristige Anmietung verschiedener Veranstaltungsimmobilien der Hinzurechnung nach dem GewStG oder hat die Hinzurechnung zu unterbleiben, weil die Immobilien, die jeweils fallbezogen angemietet wurden und dem Gewerbebetrieb nicht dauerhaft dienen sollten, im gedachten Erwerbsfalle kein Anlagevermögen wären? Mit dieser Frage befasste sich der IV. Senat des BFH kürzlich in einer mündlichen Verhandlung vom 8.12.2016 (Az.: IV R 24/11). Für die Hinzurechnungsproblematik beim Hoteleinkauf ist hingegen der I. Senat des BFH zuständig (Az.: I R 28/16), sodass die nachfolgenden Ausschnitte aus dem Verfahren vom 8.12.2016 nur begrenzt übertragbar sind.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2017.01.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-01-09 |
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