Bekanntlich hatte der BFH in seiner die Finanzverwaltung zurechtweisenden Entscheidung vom 25.7.2019 zur Gewerbesteuer beim Reisevorleistungseinkauf die Parameter zur Bestimmung des Begriffs des fiktiven Anlagevermögens konkretisiert und neu justiert (siehe dazu Jorczyk/Mohr, SRTour 12/2019 S. 8 ff.). Meinte man, dass spätestens mit der Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt (BStBl. 2020 S. 51) in vergleichbaren Fällen alle Streitigkeiten beseitigt seien, wird man mit Blick auf neuere Entscheidungen der Finanzgerichte, die auch die Tourismusbranche betreffen können, eines Besseren belehrt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2020.11.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-11-10 |
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