Das Finanzgericht Hamburg hatte beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angefragt, ob die Vorschriften der Gewerbesteuerhinzurechnung – damit inzident auch das Gewerbesteuerrecht schlechthin – aufgrund Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) verfassungswidrig sein könnten. Dies hat das BVerfG nun nach knapp vier Jahren mittels Beschluss vom 15.2.2016 (Az.: 1 BvL 8/12) zurückgewiesen – erwartungsgemäß und zudem sehr eindrucksvoll.
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