Seit Einführung des ermäßigten Steuersatzes auf Übernachtungsleistungen zum 1.1.2010 steht die Grundsatzfrage im Raum, ob ein Hotelfrühstück als einheitlicher Leistungsbestandteil ebenfalls mit 7% umsatzbesteuert werden muss oder aber als eigenständige Hauptleistung dem Regelsteuersatz von 19% unterliegt. Die Finanzverwaltung behauptet Letzteres (vgl. Abschn. 12.16 Abs. 8 UStAE) und wird in ihrer profiskalischen Rechtsauffassung nun erstmalig durch eine finanzgerichtliche Entscheidung bestätigt.
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