Die Veräußerung oder Aufgabe eines Liebhabereibetriebs ist eine Betriebsveräußerung oder -aufgabe i.S. von § 16 Abs. 1, 3 EStG. Der hieraus resultierende Veräußerungs- oder Aufgabegewinn ist steuerpflichtig, soweit er auf die einkommensteuerlich relevante Phase des Betriebs entfällt. Dies hat der BFH mit Urteil vom 11.5.2016 entschieden und dabei auch Festlegungen zur Ermittlung der Höhe des Veräußerungsgewinns getroffen.
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