Es sind nicht nur spektakuläre Unfälle mit Todesfolge – auch eher alltägliche Vorkommnisse geben Anlass, sich vor den Gerichten mit den Grundlagen und dem Umfang von Verkehrssicherungspflichten auseinanderzusetzen. So hat der BGH z.B. erst kürzlichzur Verkehrssicherungspflicht eines Jagdveranstalters entschieden (Urteil vom 15.2.2011, Az.: VI ZR 176/10): Derjenige, der eine Gefahrenlage (gleich welcher Art) schafft, ist zwar grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung Anderer möglichst zu verhindern. Im Allgemeinen begründen Schussgeräusche einer Jagd aber für sich noch keine potenzielle Gefahr für Rechtsgüter Dritter.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2011.07.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-07-12 |
Seiten 16 - 18
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