Bekanntlich zeichnet sich eine Reiseleistung i. S. des § 25 UStG bzw. Art. 306 der MwStSystRL durch ein Bündel an Einzelleistungen aus, welches zumindest eine Beherbergungs- oder Personenbeförderungsleistung beinhaltet. Es entspricht insoweit aber auch der deutschen Verwaltungspraxis (Abschn. 25.1 Abs. 2 Satz 4 USAE), dass eine Beherbergungsleistung als Einzelleistung die Margensteuer auslöst. Weil sich diese Schlussfolgerung bereits aus der bisherigen Rechtsprechung (EuGH-Urteil vom 19.12.2018, Az.: C-552/17, Alpenchalets Ressorts) ableitet, stellt sich zu Recht die Frage, warum es eines weiteren EuGH-Urteils zur Bestätigung eines solchen Sachverhalts bedurfte. Die unmittelbaren und mittelbaren Folgewirkungen des Urteils sind jedenfalls zu beachten, in diesem Zusammenhang bedarf es auch eines Blicks auf die ggf. erforderlichen Korrekturen.
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