Bereits in dem aus 2005 stammenden Musterverfahren zur Thematik der Sprachreisen kam der EuGH – im Gegensatz zur damaligen Verwaltungsauffassung – zu dem Ergebnis, dass die Befreiungsvorschriften des § 4 UStG im Rahmen der Margenbesteuerung nicht anzuwenden sind, weil insoweit nicht auf den Gegenstand oder die Natur des jeweiligen Umsatzes, sondern als allein relevantes Kriterium auf den Ort der Leistungserbringung abzustellen ist. Damit war klargestellt, dass jedenfalls für sachliche Befreiungen kein Anwendungsspielraum zu erkennen war und § 25 Abs. 2 UStG mit der Freistellung der Margen aus Drittlandvorleistungen ebenso wie der gesamten Vorschrift des § 25 UStG als Lex specialis Priorität einzuräumen ist. In einem Verfahren, das nach einer Entscheidung des FG München nun beim BFH anhängig ist (Az.: V R 60/16), wird für Margen aus Vermietungsleistungen im Rahmen der Margenbesteuerung die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7% statt des Regelsteuersatzes von 19% geltend gemacht. Nachstehend wird dargestellt, ob und inwieweit nach derzeitiger Rechtslage Befreiungs- und Begünstigungsvorschriften des UStG Bedeutung haben können.
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