Frage: Unser Unternehmen vermarktet italienische Ferienunterkünfte über eine eigene Internet-Seite. Für unsere Tätigkeit erhalten wir eine prozentual am Mietpreis orientierte Vergütung. Wiederholt ist deshalb bei uns die Frage aufgetreten, ob unsere Leistung Vermittlungs- oder Reiseleistung ist. Das Urteil des FG Nürnberg zum verunglückten Vermittler vom 7.7.2015 (Az.: 2 K 261/13) hat unsere Berater und uns letztlich bewogen, auf das System der Margensteuer umzuschwenken, obwohl wir uns zivil- und reiserechtlich lieber in der Vermittlerrolle sehen würden. Denn die Anwendung der Margensteuer hat aus unserer Sicht den „Charme“, dass wir uns gegenüber dem deutschen Finanzamt nicht rechtfertigen müssen, warum wir keinerlei deutsche Umsatzsteuer auf unsere Provisionseinnahmen abführen. Nun aber bereitet ein FA-Schreiben Sorge – zu Recht?
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2024.10.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-10-08 |
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