Unternehmen und Finanzämter streiten immer wieder darum, wann und in welchem Umfang Reisen oder Veranstaltungen für den Geschäftsreisenden oder den Teilnehmer einer Veranstaltung zu steuerpflichtigen geldwerten Vorteilen führen oder nicht. Vielfach vertreten Finanzbeamte die Ansicht, dass eine Reise oder Veranstaltung generell ganz oder teilweise dem privaten Bereich zuzurechnen sei, es sich also um eine sog. gemischte Veranlassung handele und entsprechende Aufwendungen mithin versteuert gehörten. Für die betroffenen Steuerpflichtigen steht hingegen i.d.R. der Beruf oder das Geschäft im Vordergrund, ohne dass überhaupt eine Vorteilszuwendung angenommen werden könnte. Am Beispiel der AER‐Jahrestagung 2012 hat das Finanzgericht Münster (FG) nun eindrucksvoll bestätigt, dass Arbeit durchaus Spaß machen darf, ohne dass es gleich Steuern kostet – es muss aber schon Arbeit sein …
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2019.09.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-09-09 |
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