Unter dem Grundsatz der Prospektwahrheit und -klarheit wird allgemein verstanden, dass der Prospekt richtig (zutreffende Angaben), vollständig (alle wichtigen Umstände müssen genannt sein) und klar ist. Dabei hat der Reiseprospekt quasi eine Zwitterstellung. Er ist zunächst Werbemittel, soll möglichst viele Interessenten auf die Produkte des jeweiligen Reiseveranstalters aufmerksam machen und möglichst zur Buchung veranlassen. Insoweit sind nach Maßgabe des Wettbewerbsrechts (§§ 3 - 5a UWG) irreführende Angaben zu vermeiden. Zugleich ist der Reiseprospekt aber Buchungs- und damit Vertragsgrundlage. Somit haftet der Reiseveranstalter für die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung dort und muss mit Gewährleistungsansprüchen des Reisenden nach §§ 651c ff. BGB rechnen, wenn es zu Verstößen wie einer verschleiernden Katalogsprache, Unvollständigkeiten oder bewussten Weglassungen kommt. Diese führen zunächst zum Nachteil des konkreten Mitbewerbers, aber auch des Verbrauchers.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2015.06.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-06-11 |
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