Bekanntlich kann als Vorsteuer nur die gesetzlich geschuldete und gezahlte Umsatzsteuer (USt) aus ordnungsgemäß fakturierten Eingangsleistungen abgezogen werden. Wird also eine dem Grunde nach steuerfreie Leistung gleichwohl mit USt-Ausweis abgerechnet, steht dem Leistungsempfänger kein Vorsteuerabzug zu. Aber gilt dies auch in solchen Fällen, wenn der leistende Unternehmer von der Steuerfreiheit seiner Ausgangsleistung nicht überzeugt werden kann oder will und standardmäßig (Kleinbetrags-)Rechnungen mit 7% oder 19% erstellt? Mit dieser gleichsam seltenen und seltsam anmutenden Grundsatzfrage hat sich das FG München kürzlich im Zusammenhang mit Einkäufen für das Catering und der Ausstattung von im internationalen Flugverkehr tätigen Airlines befasst.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2024.11.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-11-11 |
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