Unter dem Az.: 2 K 258/08 E lag dem Finanzgericht Münster seit 2009 eine Streitfrage zur Entscheidung vor, die wegen ihrer extrem fiskalischen Ausrichtung bei Steuerberatern und Reisebüroleitern Kopfschütteln verursacht hatte. Ein Finanzamt in NRW war nämlich zu der Überzeugung gelangt, dass Reiseeinladungen auch dann vom eingeladenen Mitarbeiter zu versteuern seien, wenn sie – aus welchen Gründen auch immer – nicht wahrgenommen werden konnten. Die Einzelheiten der Auseinandersetzung wurden in SRTour 2/2009 S. 12 dargestellt und kommentiert. Nun hat das beklagte Finanzamt – wohl auf entsprechende Hinweise des FG – kapituliert und den Einkommensteuer- Nachforderungsbescheid 2006 zurückgenommen. Damit ist geklärt, dass ein Zufluss von geldwerten Vorteilen nicht angenommen werden darf, wenn diese nicht realisiert werden konnten.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2011.07.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-07-12 |
Seiten 13 - 14
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