Wir sind ein auf verschiedene EU-Zielgebiete spezialisierter Paketer und verkaufen unsere Arrangements, die üblicherweise aus Übernachtung, Eintrittskarten, Reise- und Stadtführern sowie Tickets bestehen, nahezu ausschließlich an Bus-Reiseveranstalter im In- und Ausland. Die bisherige Berichterstattung in SRTour zu B2B TOMS haben wir aufmerksam verfolgt und dementsprechend mit Beginn des Jahres 2022 von der Regelbesteuerung auf die Margenbesteuerung (§ 25 UStG) umgestellt. Zwischen unserer Buchhaltung und unserem Steuerbüro besteht nun Uneinigkeit über die Anwendung des Reverse Charge, also die Verlagerung der Umsatzsteuerschuldnerschaft vom leistenden bzw. zwischenleistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger (§ 13b UStG). Müssen wir beim Verkauf unserer Zielgebietsarrangements ab dem Jahr 2022 nun hinsichtlich Reiseleitung und Stadtführung das Reverse Charge anwenden oder nicht? Und wie ist die Sach- und Rechtslage zu beurteilen, wenn wir ausnahmsweise eine Nur-Reiseleitung außerhalb eines Pakets anbieten?
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2022.09.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-09-09 |
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