Das FG Rheinland-Pfalz hat sich kürzlich in einem Urteil vom 7.8.2014 mit der Abgrenzung zwischen Fremd- und Eigenleistungen bei (gemischten) Reiseleistungen unter Berücksichtigung der Grundsätze zu Haupt- und Nebenleistungen auseinandergesetzt. Insbesondere klärte es folgende Fragen: Sind die Nutzungen von in den jeweiligen Reisezielgebieten eingekauften Gegenständen Nebenleistungen zu Reisevorleistungen? Können Nebenleistungen mehreren Hauptreisevorleistungen gleichzeitig zugeordnet werden, wenn diese bei unterschiedlichen Leistungsträgern eingekauft werden? Können Eigenleistungen des Veranstalters zu Reisevorleistungen umqualifiziert werden?
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