Bei den sog. Kleinunternehmern (vgl. § 19 Abs. 1 UStG) wird keine Umsatzsteuer erhoben, wenn der Umsatz zzgl. der darauf entfallenden Steuern im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € nicht übersteigen wird. Maßgeblicher Umsatz ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtbruttoumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Neue FG-Rechtsprechung gibt Anlass zur vertiefenden Analyse.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2016.11.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-11-09 |
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