Völlig überraschend erreichte uns vor einigen Wochen ein Abgabenbescheid der Stadt Köln über die sog. Kulturförderabgabe (KFA), wohl besser bekannt als Bettensteuer. Wir selbst verkaufen als Reiseveranstalter Flusskreuzfahrten auf gecharterten Schiffen, u.a. auf dem Rhein, und fragen uns, ob diese Form „kommunaler Wegelagerei“ überhaupt zulässig ist, da wir erkennbar keine Übernachtungsleistung, sondern eine Personenbeförderungsleistung erbringen. Überdies müsste doch auch die „Mannheimer Akte“ – das ist doch die Chicago Convention der Airlines für die Rheinpassage? – eine Zusatzbesteuerung auf dem Rhein verbieten oder nicht? Darf die Stadt Köln nun, wie sie es in ihrer Satzung vorgesehen hat, von uns pauschal 5% pro Gast von einem pauschalierten Übernachtungspreis von 100 € abnehmen? Muss unser Vercharterer diese KFA auch zahlen bzw. müsste er sie nicht an unserer Stelle zahlen?
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2018.06.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-06-11 |
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