Die Frage, ob Ferienhäuser eines als gemeinnützig anerkannten Vereins Wohnungen im bewertungsrechtlichen Sinne darstellen und somit nicht von der Grundsteuerpflicht befreit sein können, hatte kürzlich das FG Münster zu entscheiden. In Übereinstimmung mit dem Finanzamt kam das FG zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Ferienhäusern um Wohnungen handelt, die nach § 5 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes (GrStG) auch dann steuerpflichtig sind, wenn sie zu gemeinnützigen Zwecken genutzt werden. Die Revision wurde „zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung“ zugelassen, weil die Klägerin Ferienhaussiedlungen in mehreren Bundesländern betreibt. Die Begründung der FG‐Entscheidung offenbart eine Reihe von Kriterien, die für den Wohnungsbegriff im bewertungsrechtlichen Sinne von Bedeutung sind.
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