Gemäß der BFH-Rechtsprechung zur Ermittlung des geldwerten Vorteils bei Betriebsveranstaltungen sind Kosten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung stehen und durch die der Arbeitnehmer deshalb nicht „bereichert“ ist, nicht zu berücksichtigen. Als Beispiel werden Kosten für die Beschäftigung eines Eventmanagers genannt. Allerdings kommt es – wie so oft im Steuerrecht – auf den Einzelfall an: Beauftragt ein Arbeitgeber eine Eventagentur mit der Organisation sportlicher Veranstaltungen für Mitarbeiter, führen die Kosten für die Organisationsleistungen nach einer aktuellen FG-Entscheidung (Revision zugelassen) zu Arbeitslohn. Das betrifft in erster Linie touristische Arbeitgeber, nachgelagert aber auch neben den Eventagenturen in die Durchführung der Veranstaltungen eingebundene Unternehmen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2018.07.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-07-10 |
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