Während im Inland ansässige bzw. für umsatzsteuerliche Zwecke registrierte Unternehmen die Vorsteuer aus Kraftstofflieferungen problemlos erstattet bekommen, ist dies bei Unternehmen, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, gem. § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG ausgeschlossen. Von dieser umsatzsteuerlichen Ungleichbehandlung betroffen sind z.B. River Cruise Companies mit Sitz in der Schweiz, den USA oder anderen Drittstaaten, von denen viele auch auf deutschen Flüssen und Kanälen unterwegs sind und Schiffsdiesel in Deutschland bunkern.
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