Aktuell sind es nur Deutschland und Kroatien, die mittels Uminterpretation der nationalen sowie EU-rechtlichen Vorgaben für die Reiseleistungsbesteuerung solche Reiseveranstalter aus dem Anwendungsbereich der Margenbesteuerung (Art. 306 ff. MwStSystRL bzw. § 25 UStG) ausschließen, die ihren Sitz nicht innerhalb der EU haben. Diese vom Grundgedanken eines „Travel VAT & TOMS Level Playing Field“ getragene und nach über 40 Jahren umgekehrter Rechtsanwendung durchaus überraschende Rechtslage führt dazu, dass sich Drittlandsveranstalter mit ihren jeweiligen inländischen Reise(-vor-)leistungen in der Regelbesteuerung wiederfinden und dementsprechend – so jedenfalls die Beurteilung aus Sicht des deutschen UStG – nach Leistungsart, Leistungsinhalt und Leistungsort differenziert den jeweils vollen Ausgangsumsatz entweder mit 19%, 7% oder auch 0% besteuern müssen (vgl. hierzu auch die grundsätzliche Berichterstattung unter dem Titel „BMF: § 25 UStG nur auf EU‐Reiseveranstalter anwendbar!“ in SRTour 04/2021 S. 6 ff.).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2022.08.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-08-09 |
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