Gelegentlich wird die Frage, nach welchen Grundsätzen Personenbeförderungen mit Omnibussen der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind, streitig, obwohl die Rechtsprechung des EuGH und des BFH seit vielen Jahren Fragen dieser Art eindeutig beantwortet hat (EuGH-Urteil v. 6.11.1997, Az.: Rs. C-116/96, UVR 1998 S. 20, und BFH v. 12.3.1998, Az.: V R 17/93). So hat kürzlich die OFD Frankfurt/M. ihre Rechtsauffassung zur Definition von Leerkilometern im Zusammenhang mit dem Streckenprinzip und der Aufteilung nach Streckenanteilen erneuert (Vfg. v. 17.11.2015, Az.: S 7118 A – 9 – 8811, UR 2016 S. 374). Danach sind nur solche Strecken zu erfassen, die als Teil der vereinbarten Beförderungsleistung zu gelten haben, während Fahrten außerhalb der erbrachten Leistungen (z.B. Hin- und Rückfahrten zum Betriebshof, also ohne zu befördernde Personen) nicht als Leerkilometer in diesem Sinne zu verstehen sind. Nachstehend werden entsprechende Grundsätze für die Umsatzbesteuerung von Omnibusleistungen summarisch dargestellt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2016.10.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-10-11 |
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