Seit dem 1.1.2002 sind Trinkgelder entsprechend § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei gestellt. Derartige von Dritten gezahlte Belohnungsentgelte sind also nicht mehr steuerpflichtig. Leider hat der Gesetzgeber es versäumt, den Begriff „Trinkgeld“ näher zu erläutern und die Anwendungsmöglichkeiten konkret zu bestimmen. Überdies wurde eine betragliche Begrenzung für die Annahme von freiwilligen Trinkgeldern nicht definiert, so dass nach dem Gesetz Belohnungen von dritter Seite in unbegrenzter Höhe steuerfrei sind. Naturgemäß haben sich nun Streitfälle entwickelt, die bei den Gerichten anhängig sind und vom Bundesfinanzhof sukzessive abgearbeitet werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2009.03.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-03-18 |
Seiten 10 - 11
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