Nach inzwischen ständiger Rechtsprechung unterliegen Leistungsbündel aus Unterhaltung und kulinarischer Versorgung (sog. Dinner‐Shows) jedenfalls dann dem Regelsteuersatz, wenn es sich um einheitliche, komplexe Leistungen handelt (zuletzt BFH, Urteil v. 13.6.2018, Az.: XI R 2/16). Die vom BFH zur Begründung seiner Rechtsauffassung angestellten Erwägungen können auch für Leistungen der Tourismuswirtschaft grundsätzliche Bedeutung erlangen, dies insbesondere in Verbindung mit der EuGH‐Vorlage im BFH‐Beschluss v. 3.8.2017 (Az.: V R 60/16, siehe dazu Henkel, SRTour 11/2017 S. 6 ff.) und der offenen Rechtsfrage, ob und ggf. unter welchen Bedingungen auch Einzelleistungen der Margenbesteuerung unterliegen können.
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