Ein Leser hat folgende Anfrage an die Redaktion gestellt: „Unser Reisebüro erhält von einigen Reiseveranstaltern ,geteilte Provisionszahlungen‘. Das heißt: Die Provisionszahlungen sind nur zum Teil (85 oder 70 Prozent) umsatzsteuerpflichtig. Die Vergütungen für den umsatzsteuerpflichtigen Anteil haben wir gewinnwirksam auf einem Erlöskonto verbucht, ohne dafür Umsatzsteuer abzuführen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2006.11.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-11-01 |
Seite 12
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