Noch vor wenigen Jahren war es eine Selbstverständlichkeit, an kulturellen, sportlichen, unterhaltenden und bildenden Veranstaltungen persönlich und in Präsenz teilzunehmen. Mit der rasanten Entwicklung des Internets und vor allem bedingt durch die Corona-Pandemie gibt es aber mittlerweile zahlreiche hybride und synchrone bzw. asynchrone Online-Angebote. Umsatzsteuerlich wirft dies zwei spannende Fragen auf: Ist der umsatzsteuerliche Leistungsort am Sitz des Veranstalters oder am (Aufenthalts-)Ort des Teilnehmers? Gelten Steuerermäßigungen bzw. -befreiungen nur für die Teilnahme in Präsenz oder auch für die zeitgleiche virtuelle Teilnahme bzw. für den Verkauf von Aufzeichnungen der Veranstaltung?
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