Lohnsteuer bei Drittvorteilen – BFH lehnt Verwaltungsauffassung ab
Die Lohnbesteuerung von verbilligten Leistungen, die Dritte mit Rücksicht auf ein Dienstverhältnis gewähren, ist höchst unbefriedigend geregelt und mit vielen Rechtsunsicherheiten behaftet. Dennoch versucht die Finanzverwaltung, „geldwerte Vorteile von dritter Seite“ mit Priorität beim Arbeitgeber zur Lohnsteuer heranzuziehen, wenn solche – meistens zufälligerweise – festgestellt werden.
Weil Arbeitnehmer Vorteile, „von denen kein Steuerabzug vorgenommen ist“ (Zeile 17 Anlage N zur Einkommensteuer-Erklärung) nur selten oder gar nicht deklarieren und der Empfang dem Grund und der Höhe nach nur selten nachweisbar ist, bleibt die weitaus größte Zahl der Fälle steuerpflichtiger Rabattierung in der Grauzone und somit unbesteuert. Wer im Rahmen einer Zufallsbesteuerung Einkommensteuer nachzahlen soll, ist dann zu Recht der Auffassung, dass die Grundsätze der gleichmäßigen und gerechten Besteuerung verletzt sind, weil die Verwaltung keine strukturellen Voraussetzungen für eine gleichmäßige Erfassung geschaffen hat.
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