Völlig überraschend hat sich der V. BFH-Senat entschlossen, dem EuGH Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Margenbesteuerung von Ferienobjekten vorzulegen, die in mehreren Punkten grundsätzliche Bedeutung erlangen können (BFH, Beschluss vom 3.8.2017). Neben der Frage, ob bzw. unter welchen Bedingungen auch Einzelleistungen der Besteuerung nach § 25 UStG unterliegen, sieht es der BFH für klärungsbedürftig an, ob für Leistungen dieser Art die Steuersatzermäßigung für die Beherbergung in Ferienunterkünften nach Art. 98 Abs. 2 MwStSystRL in Betracht kommen kann. In diesem Zusammenhang wird auch angesprochen, ob zusätzliche Leistungselemente, die als Nebenleistungen zu einer einzelnen Hauptleistung anzusehen sind (so z.B. die Unterrichtung und Beratung bei der Auswahl aus einem größeren Katalogangebot), eine Besteuerung nach § 25 UStG bzw. nach Art. 306 der MwStSystRL rechtfertigen können. Letztlich steht damit die Frage zur Debatte, ob das Angebot von Einzelleistungen im eigenen Namen ohne Bündelung mit weiteren Hauptleistungen (in erster Linie das Geschäft mit Ferienobjekten) entsprechend bisheriger Rechtsprechung der Margensteuer unterliegen kann oder ob die Grundsätze der Regelbesteuerung gelten.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2017.11.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-11-09 |
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