Für Reiseveranstalter und veranstaltende Reisebüros ergibt sich mit dem Jahresabschluss und der Ermittlung der Gesamtmarge für 2004 wieder die Frage, ob und welche Posten bei der Ermittlung der zutreffenden Reiseerlöse und Reisevorleistungen zu berücksichtigen sind. Um auf die Bruttogesamtmarge 2004 nach Sollwerten zu kommen, sind „ertragsteuerliche Abgrenzungsposten“ grundsätzlich anzusetzen, und zwar entgegen § 17 Absatz 1 Satz 3 UStG auch dann, wenn sie sich zwar für 2004, aber erst nach Ablauf des Besteuerungszeitraumes ergeben haben. Auch solche Werte müssen periodisch richtig abgegrenzt werden, die durch nachträgliche Erkenntnisse auf in 2004 realisierte Reiseeinnahmen und -ausgaben entfallen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2005.02.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-02-01 |
Seiten 7 - 8
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