Eine schon seit 1980 offene Grundsatzfrage für die Besteuerung von Leistungen der Touristik, nämlich die Frage, ob die Margensteuer auch beim Handeln „im eigenen Namen für fremde Rechnung“ (der sog. Leistungskommission) zu erheben ist, wurde vom Bundesfinanzhof so beurteilt, dass die Sache weder grundsätzliche Bedeutung habe noch zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung durch den BFH erforderlich sei – aus der Sicht der Tourismuspraxis eine klare Fehlentscheidung.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2008.10.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-10-15 |
Seiten 12 - 16
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