Frage: Wir sind als in Deutschland ansässiger Reiseveranstalter u.a. auch im B2B-Gruppengeschäft und gelegentlich als Zulieferer für Events (z.B. die Präsentation neuer Produkte unserer Kunden) aktiv. In diesem Zusammenhang sind uns die Grundsatzprobleme rund um die seit 1.1.2022 zwingend anzuwendende Margenbesteuerung im MICE-Business (in der SRTour-Fachsprache B2B TOMS genannt) durchaus bekannt. Für unsere zum Vorsteuerabzug berechtigten Geschäftskunden vermitteln wir daher die klassischen Leistungen im Eventbereich wie z.B. die Übernachtung und lassen unsere Hotelpartner direkt an unsere Geschäftskundschaft fakturieren. Das ist zwar mühsam, sichert aber den Vorsteuerabzug. Hin und wieder werden bei uns aber auch bloße Shuttle-Services (z.B. Busbeförderung im Zusammenhang mit Messen) angefragt. Werden solche Nur-Omnibusleistungen auch zwingend von der Margenbesteuerung erfasst? Zwischen unserem Steuerberater und seinem Kollegen, der unsere Geschäftskunden berät, besteht insoweit Dissens. Konkret lautet unsere Frage: Kann man beim Ein- und Verkauf von inländischen Nur-Bus-Shuttles anlässlich einer Messe in Frankfurt im Händlermodell den Vorsteuerabzug retten? Und was genau bedeutet nun die Dragoram-Entscheidung des EuGH für uns?
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2025.01.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-01-10 |
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