Die umfassende Verlagerung der Umsatzsteuerschuldnerschaft vom leistenden Unternehmer auf den B2B-Leistungsempfänger für nahezu sämtliche sonstigen Leistungen, das sog. Reverse Charge nach § 13b des deutschen UStG, ist in Europa ohne Vorbild. Abgesehen von einigen kleineren Ausnahmen wie z.B. bei Cross Border Flights oder dem Verkauf von inländischen Messetickets (vgl. § 13b Abs. 3 UStG) findet das Reverse-Charge-Verfahren auf sonstige Leistungen mit Leistungsort in Deutschland Anwendung, unabhängig davon, ob der unternehmerische Leistungsempfänger als Reverse-Charge-Steuerschuldner im Inland ansässig ist oder nicht. Zu beachten sind mit dem Jahressteuergesetz 2010 beabsichtigte Änderungen.
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